1682 – leidige Dubackrauchen

In der Dorfordnung ist unter anderem auch über das „leidige Dubackrauchen“ zum Schutz gegen Feuersbrünste geboten:

„Bei 1 Gulden Straf darf niemand auf Gassen, in Scheunen, Hof, Mist, Ställen und Orten, wo Stroh ist, rauchen.“

In derselben Dorfordnung finden wir auch die sogenannte Feuer‑Ordnung, die uns gute Rückschlüsse auf das Löschwesen unserer Urahnen erlaubt:

„Fewer Ordnung“

… Soviel Nachbahrn, soviel ledere Feuer‑Eymer sollen vorhanden, und unterm Rath‑ oder Gemeindthaus unverschlossen ahn ein oder mehr Stangen also uffgehangen sein, daß sie in der Noth ohne Leitheranrichtung abgeworfen werden können.

… Zwey taugliche Fewerhacken, so miteinander am Rath‑ oder Gemeindthaus gleichfalls unverschlossen verwahrt werden sollen.

Wan, daß doch Gott gnädiglich verhüten wolle, im Dorf Feuersbrunst entstehen thette, soll Schultheiß und Dorfmeister alle Mannspersohnen, so zum Arbeiten tauglich, durch Glockensturm antreiben lassen; da sich alsdan einer versetzlich enteussern wollte, so selbiger dem Befinden nach, mit 10 oder mehr Gülden Straf Gnädigster Herrschaft verfallen sein.

Wan, daß Gott gleichsamb verhüette, in benachbarten Dorfschaften, auf eine oder zwo Stundtwegs Feuersbrunst aufgehen, und davon Nachricht einkommen thete, soll alsobald durch ein Glockenzeichen die Nachbahrschaft zusammen berufen, und alsdan von dem Schultheißen oder Dorfsmeister, wererst beyhanden, nottdürftige junge gerade Mannschaft mit benöthigtem Feuerzeug eylichst zur Hülff geschickt, auch zur Forthbringung der Leithern und Hacken die erste Fuhr, so beyzubringen, genohmen werden, und welchen solchenfalls das gebott ergreift und nit Gehorsam leistet und sich darvon enteussert, der soll gleichfals in herrschaftlicher hartter Straff stehen, auch sollen die Dienstbotten darvon nit befreyet sein.

Würdte aber in der Nachbahrschaft ein solcher Rauch und Dampf gesehen, da. nit äugentlich abzunehmen, ob das Feuer im Dorf, gehöltzt oder Veldt uffging, solchenfals soll der Feuerlaufer, deren jderzeith zweiy bestellet sein sollen, ohne Verzug umb Erkündigung auslaufen und Nachricht einbringen…“

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