Seit diesem Donnerstag, 10. Juni 2021, gelten im Landkreis Schweinfurt neue Regelungen, da der Landkreis fünf Tage in Folge den Inzidenzwert von 50 unterschritten hat. Es erfolgt daher die Einstufung in den Inzidenzbereich bis 50. Die neuen Regelungen für den Landkreis Schweinfurt finden Sie im Folgenden aufgelistet.
Es gelten darüber hinaus auch die weiteren Bestimmungen der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Kontaktbeschränkung
Private Zusammenkünfte sind mit maximal zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten erlaubt. Dem Hausstand zugehörige Kinder unter 14 Jahren werden nicht eingerechnet.
Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht für vollständig Geimpfte und Genesene. Sie müssen jedoch weiterhin die Abstands- und Maskenpflicht einhalten.
Öffentliche und private Veranstaltungen
Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind nun in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 100 Personen erlaubt, jeweils einschließlich genesener und vollständig geimpfter Personen.
Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z. B. Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen) mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind nun in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen erlaubt. Unter freiem Himmel sind bis zu 100 Personen erlaubt. Hier können jeweils genesene und vollständig geimpfte Personen zusätzlich zu dieser Personenbegrenzung eingerechnet werden.
Es besteht kein Testerfordernis für die jeweiligen Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Handel, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe
Der Groß- sowie Einzelhandel, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe haben geöffnet. Es ist weiterhin keine vorherige Terminbuchung mehr notwendig.
Es sind folgende Regeln zu beachten:
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 10 qm Verkaufsfläche für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.
Soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten
Für Einkaufszentren gelten hinsichtlich der einzelnen Ladengeschäfte ebenfalls die o.g. Ausführungen. Es gilt hier hinsichtlich der zugelassenen Kundenhöchstzahl das oben Genannte mit der Maßgabe, dass sich die zugelassene Kundenhöchstzahl nach der für Kunden zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums bemisst und das Schutz- und Hygienekonzept die gesamten Kundenströme des Einkaufszentrums berücksichtigen muss.
Wochenmärkte und andere Märkte zum Warenverkauf unter freiem Himmel sind, soweit sie keinen Volksfestcharakter aufweisen und keine großen Besucherströme anziehen, wieder zulässig. Auch hier gelten die o.g. Ausführungen und es muss ein Schutz- und Hygienekonzept erarbeitet sein.
Körpernahe Dienstleistungen
Das Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
Die FFP2-Maskenpflicht entfällt bei Kunden nur insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt.
Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.
Sport
Im Landkreis Schweinfurt ist Sport jeder Art (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) ohne Personenbegrenzung und ohne Testerfordernis gestattet.
Zudem entfällt bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel sowie in Gebäuden das bisherige Testerfordernis für Besucherinnen und Besucher.
Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel ist die Anwesenheit von bis zu 500 Zuschauer/innen, einschließlich geimpfter und genesener Personen, mit festen Sitzplätzen zulässig.
In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl, einschließlich geimpfter und genesener Personen, nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
Es erhalten darüber hinaus nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen, Fitnessstudios und anderen Sportstätten ist für die o.g. Zwecke zulässig, wobei gleichzeitig nur so viele Personen anwesend sein dürfen, wie im Rahmen des von den Staatsministerien des Inneren, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts möglich.
In Sportstätten gilt FFP2-Maskenpflicht, soweit kein Sport ausgeübt wird.
Für das Personal von Sportstätten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
Gastronomie
Gastronomische Angebote dürfen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen unter folgenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden:
- Gastronomische Angebote dürfen nur zwischen 5 Uhr und 24 Uhr zur Verfügung gestellt werden.
- Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Gästen, gewährleistet ist. Dieser Mindestabstand gilt nicht zwischen Personen, die sich innerhalb der gültigen Kontaktbeschränkungen treffen (wie oben beschrieben).
- In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, Maskenpflicht sowie für Gäste, solange sie nicht am Tisch sitzen, FFP2-Maskenpflicht.
- Der Betreiber hat nach der Maßgabe des Rahmenkonzepts, das von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht wird, eine Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.
- Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste zu erheben.
- Da im Landkreis Schweinfurt der Inzidenzbereich bis 50 gilt, entfällt die Testpflicht für Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch.
Erlaubnisbedürftige reine Schankwirtschaften nach den § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 2 des Gaststättengesetzes dürfen nur unter freiem Himmel öffnen. Für diese sind ebenfalls die o.g. Punkte 1 bis 6 zu beachten!
Die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig. In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Kunden kommt, Maskenpflicht sowie für Kunden FFP2-Maskenpflicht.
Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.
Beherbergung
Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften dürfen unter folgenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden:
- Jeder Übernachtungsgast hat ohne Rücksicht auf die 7-Tages-Inzidenz vor Ort bei seiner Ankunft einen negativen Testnachweis (wie oben beschrieben: max. 24 Stunden alt, POC-Antigentest, vor Ort unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnis) vorzulegen. Ein weiterer Testnachweis während des Aufenthalts ist nicht mehr nötig.
- Gäste dürfen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit nur im Rahmen der bestehenden Kontaktbeschränkungen im Landkreis Schweinfurt (wie oben beschrieben) untergebracht werden.
- Der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass zwischen Gästen, die nicht in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht sind, und zwischen Gästen und Personal grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.
- Für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden, gilt Maskenpflicht. Soweit in Kassen und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
- Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts für Beherbergungsbetriebe auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste zu erheben.
Kultur
Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
- Unter freiem Himmel sind höchstens 500 Besucher/innen einschließlich geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zugelassen.
- Im gesamten Veranstaltungsbereich ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
- In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz bis 50 (wie derzeit im Landkreis Schweinfurt) müssen die Besucher/innen keinen negativen Testnachweis mehr vorlegen.
- Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Für den Betrieb von Kinos ist das Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Digitales und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts zu erstellen.
- Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Besucher zu erheben.
Für Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen entfällt ebenso wie für kulturelle Veranstaltungen das Testerfordernis.
Für gastronomische Angebote gelten die in o.g. Ausführungen zur Gastronomie.
Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten gelten die unter Kultur genannten Ausführungen zu Ziffer 1, 3, 5 und 6. Das bedeutet insb., dass für den Besuch dieser Einrichtungen kein negativer Corona-Test notwendig ist.
Bei musikalischen oder kulturellen Proben von Laien- und Amateurensembles richtet sich die Höchstzahl der Teilnehmer/innen nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes, bei dem der nach dem Rahmenkonzept der Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie für Gesundheit und Pflege vorgegebene Mindestabstand zuverlässig eingehalten werden kann.
Freizeit
Für Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sowie touristische Bahn- und Reisebusverkehr gilt:
- Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Fahrgästen eingehalten werden kann.
- In geschlossenen Räumen, geschlossenen Fahrzeugbereichen und Kabinen gilt für Fahrgäste FFP2-Maskenpflicht sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, Maskenpflicht.
- Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten
Bei Flusskreuzfahrten benötigen die Passagiere bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt, und am Tag eines Landgangs einen negativen Testnachweis (max. 24 Stunden alt, POC-Antigentest, vor Ort unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnis).
Für Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sind die o.g. Voraussetzungen ebenfalls einzuhalten.
Zudem sind folgende ergänzende Maßgaben einzuhalten:
- Es darf nicht mehr als ein/e Besucher/in je 10 qm zugänglicher Fläche gleichzeitig zugelassen werden.
- Für gastronomische Angebote sowie Theateraufführungen, Filmvorführungen und ähnliche Veranstaltungen gelten die jeweils speziellen Regelungen für diesen Bereich.
- Da der Landkreis Schweinfurt im Inzidenzbereich bis 50 eingestuft ist, entfällt die Testpflicht für alle Besucher/innen.
Bordelle, Prostitutionsstätten, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.
Schulen
An Schulen mit Standort im Landkreis Schweinfurt findet Präsenzunterricht für alle Schularten statt.
Die Bestimmungen zur Maskenpflicht sind zu beachten:
Auf dem Schulgelände, während der Mittagsbetreuung sowie unbeschadet der Anforderungen des § 19 der 13. BayIfSMV während der schulischen Abschlussprüfung besteht Maskenpflicht nach den Bestimmungen des § 3 der 13. BayIfSMV mit folgenden Maßgaben:
- Für die Lehrkräfte, Schulverwaltungspersonal und Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
Es gelten hierbei folgende Ausnahme bei der Maskenpflicht:
- während des Sportunterrichts
- für Schülerinnen und Schüler entweder nach Genehmigung des aufsichtsführenden Personals aus zwingenden pädagogisch- didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen
- während einer Stoßlüftung des Klassen- oder Aufenthaltsraumes sowie kurzzeitig im Außenbereich unter freiem Himmel
- für das Schulverwaltungspersonal nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend sind.
Die bisher gültigen Regelungen zu den Testungen gelten weiter. Am Präsenzunterricht sowie an der Mittagsbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Corona-Test unterziehen.
Es zählt entweder in der Schule unter Aufsicht ein Selbsttest mit negativem Ergebnis oder ein aktueller, negativer Corona-Test in Form eines PCR- oder POC-Antigenschnelltests, der durch medizinisch geschultes Personal durchgeführt wird, max. 48 Stunden alt). Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht hier nicht aus.
Diese Testpflichten gelten ebenso für Lehrkräfte und das weitere Schulverwaltungspersonal.
Neu ist, dass die Schule das Testergebnis auch auf Antrag für außerschulische Zwecke bescheinigen darf.
Die Schulen und Träger der Mittagsbetreuung haben für alle Tätigkeiten auf dem Schulgelände ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Hygieneplans (Rahmenhygieneplans) auszuarbeiten.
Kita und außerschulische Bildung
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielegruppen für Kinder mit Standort im Landkreis Schweinfurt sind geöffnet.
Die bisher gültigen Regelungen zu den Testungen für Schülerinnen und Schüler gelten weiter. Schülerinnen und Schüler dürfen am genannten Betreuungsangebot nur teilnehmen, wenn sie die bekannten Testpflichten einhalten.
Die jeweiligen Träger haben ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten.
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform zulässig. Diese Angebote sind nur möglich, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Instrumental- und Gesangsunterricht im Rahmen des § 22 Absatz 4 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist in Präsenzform zulässig unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen.
Präsenzunterricht an Hundeschulen ist zulässig
Der jeweilige Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.
Abfallwirtschaft
Die Entsorgungseinrichtungen im Landkreis haben regulär geöffnet. Für den Zutritt ist kein Corona-Test erforderlich.
Wichtige Hinweise
Auf die entsprechende Bekanntmachung des Landratsamts Schweinfurt vom 8. Juni 2021 wird verwiesen.
Nähere Informationen zur Maskenpflicht und zum Alkoholverbot in der Stadt Gerolzhofen und die Marktgemeinde Werneck – unter Beachtung der Öffnung der Außengastronomie – können Sie der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom 28.05.2021 entnehmen.
Es gilt außerdem zu beachten, dass darüber hinaus auch die weiteren Bestimmungen der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung weiterhin gelten.
Ist die Vorlage eines Corona-Tests erforderlich, gilt, dass vollständig geimpfte und genesene Personen keinen Corona-Test vorweisen müssen. Im Bedarfsfall muss ein entsprechender Nachweis über die vollständige Impfung oder den Status als genesene Person vorgelegt werden.
Weiterführende Informationen zu den aktuell gültigen Regelungen finden Sie unter www.landkreis-schweinfurt.de/coronavirus sowie über die Website des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unter www.stmgp.bayern.de/coronavirus
Alle Regelungen für vollständig geimpfte und genesene Personen können Sie hier im Detail nachlesen:
www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/
Quelle: Landratsamt Schweinfurt