Gemeindesatzungen für die freiwilligen Feuerwehren in Waigolshausen

Auf dieser Seite finden sie die aktuelle Satzung der Gemeinde Waigolshausen für ihre freiwilligen Feuerwehren.

Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren

Die Gemeinde Waigolshausen erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs.1 Nr. 1 der
Gemeindeordnung folgende Satzung:

I.
Allgemeines

§ 1
Organisation, Rechtsgrundlagen
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren Waigolshausen, Hergolshausen und Theilheim sind öffentliche
Einrichtungen der Gemeinde. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden
bedienen sie sich der Unterstützung der Vereine „Freiwillige Feuerwehr
Waigolshausen“, „Freiwillige Feuerwehr Hergolshausen“ und „Freiwillige Feuerwehr Theilheim“.
(2) Rechtsgrundlage für die Freiwillige Feuerwehr, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer
Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner
Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.

§ 2
Freiwillige Leistungen
(1) Die Freiwillige Feuerwehr kann aufgrund dieser Satzung insbesondere folgende freiwillige
Leistungen erbringen:
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (z.B. –
jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen
nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit
es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist),
2. Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch.
(2) Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die
Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Über die Gewährung von Leistungen im Sinn von Absatz 1 Nrn. 1 und 2 entscheidet der
Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der
Feuerwehr erbracht werden. Im Übrigen entscheidet der Kommandant über Leistungen im
Sinn dieser Vorschriften sowie über einzelne, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen
in Sinn von Absatz 1 Nrn. 3 und 4 nur, wenn ihm der erste Bürgermeister diese Befugnis
übertragen hat; sonst entscheidet der erste Bürgermeister oder der Gemeinderat.
(4) Über den Anschluss von Privatfeuermeldern und Brand-Nebenmeldeanlagen Dritter und
über die Übernahme von Alarmierungsaufgaben für andere Gemeinden entscheidet die
Gemeinde im Rahmen von Verträgen.
II.
Personal

§ 3
Wahl des Kommandanten
(1) Die Wahl des Kommandanten findet bei einer Dienstversammlung statt. Die Gemeinde lädt
hierzu die Feuerwehrdienstleistenden mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein.
(2) Der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl. Ihm
stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr
als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen
Personen statt. Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer
selbst Wahlbewerber ist, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss
wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.
(4) Der Wahlleiter erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens.
1. Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl
Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Teilnehmer schriftlich oder durch Zuruf der
Wahlversammlung zur Wahl vor. Der Wahlleiter nennt die Vorgeschlagenen und befragt
sie, ob sie sich der Wahl stellen vollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden;
über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Sie wird geschlossen, wenn keine
Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten
den Schluss der Aussprache beschließt.
Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches
Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln
unterscheidet. Der Wahlleiter lässt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren und
zur Kandidatur bereiten Bewerber setzen. Wird nur ein oder kein Bewerber zur Wahl
vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an einen Bewerber durchgeführt.
2. Wahlgang, Stimmabgabe
Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist vom Wahlleiter sicherzustellen.
Gewählt wird durch Ankreuzen des im Stimmzettel angeführten Bewerbers.
Steht nur ein Bewerber zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag
in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (z. B. mit „Ja“ oder „Nein“ oder mit
Durchstreichen des Namens des Bewerbers) gekennzeichnet oder dass der Stimmzettel
unverändert abgegeben wird. Wird der aufgeführte Bewerber durchgestrichen oder enthält
der Stimmzettel keinen vorgeschlagenen Bewerber, so kann auch ein nicht zur Wahl
vorgeschlagener wählbarer Feuerwehrdienstleistender durch handschriftliche Eintragung
seines Namens gewählt werden.
Der Wahlberechtigte hat den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und dem
Wahlleiter oder dem von diesem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss
prüft die Stimmberechtigung des Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Gemeinde
hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt,
so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn
des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung eines Anwesenden
widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.
3. Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid
Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie
aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig, es sei denn, es stand
nur ein Bewerber zur Wahl. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet Stichwahl unter
den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten
haben. Bei Stimmengleichheit von mehr als zwei Bewerbern entscheidet das Los darüber,
wer in die Stichwahl kommt. Die Wahl wird auch wiederholt, wenn nur ein oder
kein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen war und kein Feuerwehrdienstleistender mehr
als die Halte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen
die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das der
Wahlleiter sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Versammlung
ziehen lässt.
4. Wahlannahme
Nach der Wahl befragt der Wahlleiter den Gewählten, ob er die Wahl annimmt. Lehnt er
ab, ist die Wahl zu wiederholen.
(5) Der Wahlleiter lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme
eine Niederschrift fertigen, die er und die Beisitzer unterzeichnen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Wahl des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten
entsprechend.

§ 4
Verpflichtung
Der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechtsund
Verwaltungsvorschriften. Er soll ihnen eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreichen.

§ 5
Übertragung besonderer Aufgaben
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (z. B.
Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist der
Kommandant zuständig.

§ 6
Persönliche Ausstattung
Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu
behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren
gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene
Teile der Ausstattung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

§ 7
Anzeigepflichten bei Schäden
Feuerwehrdienstleistende haben dem Kommandanten unverzüglich zu melden
– im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden
– Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der
Feuerwehr.
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Kommandant die
Meldung an die Gemeinde weiterzuleiten. Hat die Gemeinde nach § 1552 RVO und § 22 der
Satzung des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes eine Unfallanzeige zu erstatten,
so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort)
zu unterrichten.

§ 8
Dienstverhinderung
Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2
BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten
nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen.
Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende
vor der Veranstaltung beim Kommandanten zu entschuldigen. Im Übrigen
haben Feuerwehrdienstleistende den Kommandanten zu entschuldigen. Im Übrigen haben
Feuerwehrdienstleistende dem Kommandanten Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf
Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes
gehindert sein werden. Der Wegzug aus der Gemeinde ist in jedem Fall zu melden.

§ 9
Pflichtverletzungen
Der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden
– mündlicher oder schriftlicher Verweis
– Androhung des Ausschlusses
– Ausschluss (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung).

§ 10
Austritt und Ausschluss
(1) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist dem Kommandanten gegenüber schriftlich
zu erklären.
(2) Der Feuerwehrkommandant hat einem Feuerwehrdienstleistenden, den er gemäß Art. 6
Abs. 3 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung seiner Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst
ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen
Tatsachen zu äußern.
Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei
– unehrenhaftem Verhalten im Dienst
– groben Vergehen gegen Kameraden in Dienst
– fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen
– Trunkenheit in Dienst
– Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen
– dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und
sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.
Der Feuerwehrkommandant hat dem Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.
III.
Besondere Pflichten des Kommandanten

§ 11
Dienst- und Ausbildungsplan
(1) Der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und
Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht
vorzusehen. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der
Feuerwehr gehören.
(2) Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Gemeinde vorzulegen.

§ 12
Dienstreisen
Der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden
die Genehmigung der Gemeinde eingeholt wird (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Er hat
auch für seine Dienstreisen die Genehmigung der Gemeinde einzuholen.

§ 13
Jahresbericht
(1) Der Kommandant unterrichtet die Gemeinde zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand
der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst
ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die Anzahl der
Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben,
die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2
BayFwG). Soweit die Gemeinde nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht
auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.
(2) Die Unterrichtspflichten gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2
dieser Satzung bleiben unberührt.
IV.

§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Gemeinde Waigolshausen
gez. Zeißner
1. Bürgermeister

Gemeindesatzung für die Freiwilligen Feuerwehren