Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Waigolshausen

Auf dieser Seite finden Sie die aktuelle Vereinssatzung des Feuerwehrvereins Waigolshausen.

VEREINSSATZUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR WAIGOLSHAUSEN

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Waigolshausen“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Waigolshausen.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Waigolshausen,
insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der
Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
3. fördernde Mitglieder,
4. Ehrenmitglieder.
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem
aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem
Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch
besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern
können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige
Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie
soll ihren Wohnsitz in Waigolshausen haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
(2) Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s)
nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die
Vorstandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und
abstimmenden Mitglieder (der Vorstandschaft).

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
4. durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt
worden ist.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist
dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
(4) Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht
ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt
sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der
Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den aktiven und passiven Mitgliedern, sowie von den Ehrenmitgliedern werden keine
Jahresbeiträge erhoben. Über den Jahresbeitrag der fördernden Mitglieder beschließt die
Mitgliederversammlung.

§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
1. den beiden Vorsitzenden,
2. dem Schriftführer,
3. dem Kassenwart,
4. dem Kommandanten und dessen Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr, soweit sie dem
Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt sind,
5. den Gruppenführern und Jugendwarten.
(2) Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die Vorsitzenden sind in geheimer
Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer
Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem
Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den
gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9
Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese
Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
(2) Einer der beiden Vorsitzenden vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des
Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag
über 1.000,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 10
Sitzung des Vorstandes
(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder von einem der beiden Vorsitzenden
rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der
Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11
Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus
Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung
zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen eines der beiden
Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt
werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung,
Entlastung des Vorstands,
2. Wahl und Abberufung der in § 8, Abs. 1, Nr. 1 – 3, genannten Mitglieder des Vorstands und
der Kassenprüfer,
3. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
4. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird von einem der beiden Vorsitzenden unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung einberufen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
bei einem der beiden Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.

§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem der beiden Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die
Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss
übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn
mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist
einer der beiden Vorsitzenden verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von einem der beiden Vorsitzenden als
Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt
werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
einem der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters,
die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
enthalten.

§ 14
Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um
das Feuerwehrwesen erworben haben,
1. können insbesondere Ehrendiplome, Ehrennadeln und sonstige Präsente
2. kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
verliehen werden.

§ 15
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es
unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

Die Satzung vom 15. Februar 2002 verliert hiermit ihre Gültigkeit.

Vereinssatzung_FFW2010_Unterzeichnungsexemplar